SATZUNG

(Fassung: 24.11.2019)

Verein für Toleranz und Miteinander (VTM) e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Name des Vereins lautet „Verein für Toleranz und Miteinander (VTM)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszustand „e.V. “ 

Er hat seinen Sitz in Hannover. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Kunst und Kultur und der Jugend- und Altenhilfe. 

In dieser Beziehung befasst sich der Verein in praktischer Weise mit den Problemen der Bildung und Integration. Er sieht seine Aufgaben darin, denjenigen zu helfen, die aus Gründen kultureller Unterschiede Schwierigkeiten mit den Schulen und Universitäten, mit den Behörden und der Arbeitswelt haben. Dazu zählen die allgemeine soziale Beratung, die Vermittlung von Sprachkenntnissen und natürlich die persönliche Beratung. Um die multikulturelle Begegnung zu fördern, tritt der Verein auch als Veranstalter von Straßenfesten, Sportfesten, Kulturabenden und Elternabende auf. Im Bildungsbereich unterstützt er Schüleraustauschprogramme und Studienreisen 

Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch: 

a) die Beratung und Unterstützung von nationalen und internationalen Institutionen, Organisationen, Gesellschaften und Behörden. 

b) die Organisationen und Durchführung von allgemeinen und wissenschaftlichen Seminaren, Kolloquien und Vorträgen. 

c) die Jugendarbeit. 

d) die Unterstützung und Beratung von Multikulturellen Familien und alleinstehende Frauen. 

e) die Vergabe von Stipendien. Der Verein koordiniert diese Arbeit mit entsprechend wirkenden Organisationen im In – und Ausland. 

f) die Elternarbeit. In regelmäßigen Abständen finden Elternseminare und Bildungsseminare zu Themen: Kunst, Kultur, Integration, Religion, Frauen, Jugend und Bildung statt. 

g) Plattformen: Kunst, Kultur, Integration, Religion, Frauen, Jugend und Bildung. 

h) die für Kleinkinder zwischen 1 – 6 Jahren eine Multikulturelle Erziehung. 

i) die Sprachförderprogramme für Vor- und Schulkinder. 

j) die Bildungsarbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. 

k) die Ausrichtung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu künstlichen, kulturellen, historischen, sozialen, religiösen und gesellschaftlichen Themen. 

l) die Durchführung von Veranstaltungen, die der persönlichen Begegnung und Information über die Unterschiedlichkeiten in Kultur, Geschichte, Religion, Sitten und Bräuche, die poli-tischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die Art und Weise der Lebensge-wohnheiten der Völker dienen und so für das Verständnis untereinander, sowie für die Res-pektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten wirbt und dadurch einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern leistet. 

m) die Organisationen von Spenden und Hilfen für nationale und internationale Hilfsorganisationen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der Abgabeordnung. 

1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftliche Zwecke. 

2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder 

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Politische Neutralität 

Der Verein ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland. 

§ 5 Mitgliedschaft 

1 Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, 

die Ziele des Vereins zu vertreten und zu fördern und seine Richtlinien anerkennen. 

2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme 

des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Kündigung oder Ausschluss. 

2 Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Beitragsjahres zulässig. Sie muss mindestens drei 

Monate vorher schriftlich durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand gegenüber erklärt 

werden.

3 Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer ausdrücklichen hierzu einberufenen Sitzung einstimmig. 

4 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie müssen 

den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichten. 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

1) Vorstand

2) Mitgliederversammlung 

Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere 

a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder 

b. Festsetzung des Jahresbeitrages 

c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen 

d. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das 

e. Entlastung des Vorstandes 

Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine nicht übertragbare Stimme. 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern, die den Jahresbeitrag geleistet haben. 

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, sonst alle zwei Jahre vom Vorstand schriftlich einberufen. 

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet. 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. 

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte: 

Zurückliegendes Geschäftsjahr

§ 9 Vorstand 

1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Schriftführer und dem Kassenwart sowie bis zu weiteren fünf Beisitzern. 

2 Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 

3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. 

4 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. 

5 Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. 

6 Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahre gewählt. 

7 Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten. 

8 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der unterschriftberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden. 

9 Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. 

§ 10 Vereinsgelder 

1 Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt. Über das Geld kann nur vom Vorsitzenden oder vom Kassenwart verfügt werden. 

2 Der Vorstand verfügt über Vereinsgelder, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen. 

3 Die den Vorstandsmitgliedern auf Grund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden. 

4 Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden. 

§ 11 Mitgliedsbeitrag 

1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 

2 Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt. 

§ 14 Auflösung des Vereins 

Der Beschluss der Schließung des Vereins erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der zu der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Verein für Integration und Bildung VIB e.V. “ (Vereinsregister Nr. Hannover 7196) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.